
Mit der Umsetzung des Bundesgesetzes über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten hat sich schon 2016 die Abwicklung bei Übernahme von Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten geändert.
Demnach sind Kosten, die der Arbeitgeber direkt an Dritte bezahlt, steuerfrei und für den Arbeitgeber abzugsfähig. Der Steuerpflichtige hingegen kann selbst bezahlte Kosten jährlich nur bis max. 12’000 Franken geltend machen (auf Bundesebene und in den meisten Kantonen ausser BS und TI) …